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Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
des Österreichischen Clubs für Beauceron (ÖCB)
PRÄAMBEL
Geschlechtsspezifische Ausdrücke sind so zu
verstehen, dass sie die männliche und die weibliche
Form gleichermaßen einschließen. Wortformen mit
grammatikalischem Geschlecht verweisen somit
textlich sinnvoll auf beide natürliche Geschlechter.
§ 1 NAME SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
Der Verein führt den Namen „Österreichischer Club
für Beauceron (ÖCB)“.
Er hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen
Präsidenten und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich.
Die Errichtung von Ortsgruppen zum Zwecke der
Ausbildung von Hunden ist nur auf Antrag und mit
Genehmigung des Vorstandes möglich.
Der ÖCB gehört dem Österreichischen Kynologenverband
(ÖKV) als Mitglied an und anerkennt dessen
Satzungen.
Er ist damit Mitglied der FCI (Federation
Cynologique Internationale).
§ 2 ZWECK DES VEREINES
Der Verein, bezweckt die Förderung der Reinzucht und
Haltung der Gebrauchshunderasse „BERGER DE BEAUCE
(Beauceron)“, sowie deren Verbreitung. Das soll
insbesondere erreicht werden durch:
Erstellung von Zuchtordnung, Körordnung und
HD-Bestimmungen;
Beratung bei der Zucht und Heranbildung von
verantwortungsvollen Züchtern;
Aufklärung der Halter und Interessenten über
Rassekennzeichen, Zucht, Aufzucht und Pflege ihrer
Hunde;
Ausbildung von Hunden; Veranstaltung von
Leistungsprüfungen, von Zucht- und Clubschauen,
Organisation von Sonderschauen bei internationalen
und nationalen Hundeausstellungen in Österreich.
Kontaktaufnahme mit ausländischen Vereinen für
Beauceron.
Entsprechend dem Vereinsgesetz 2002 in der derzeit
geltenden Fassung ist der ÖCB weder parteipolitisch
noch konfessionell bestimmt.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle
Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel sind anzusehen:
Vorträge und Versammlungen sowie
Mitgliedertreffen,
Information der Mitglieder über Erkenntnisse
der Kynologie.
Herausgabe einer Clubzeitung und Gestaltung
einer Homepage,
Die erforderlichen materiellen Mittel werden
aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge,
Kopfquoten und allfällige
sonstige einzuhebende Gebühren
Erträge aus Vereinsveranstaltungen
Spenden, Sammlungen, Sponsoren und sonstige
Zuwendungen aller Art
§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche Mitglieder
(Ortsgruppen OG) und fördernde Mitglieder sowie
Ehren- und Anschlussmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die als solche
in den Verein aufgenommen werden.
3) Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder der
Ortsgruppen.
4) Fördernde Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit
vor allem durch erhöhte Beitragszahlungen.
5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.
6) Anschlussmitglieder entrichten einen ermäßigten
Mitgliedsbeitrag, der von der Generalversammlung
festgelegt wird. Sie rekrutieren sich aus dem
Familienkreis eines ordentlichen Mitgliedes, z.B.
Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder. Pro ordentlichem
Mitglied kann maximal 1 Anschlussmitglied
aufgenommen werden.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder können natürliche Personen, die
unbescholten sind, sowie juristische Personen
werden. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind
gewerbsmäßige Hundehändler und diesen
gleichzustellende Personen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand rasch und endgültig. Die
Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert
werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung (wie durch das Vereinsgesetz
2002 § 5, vorgegeben).
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch
Ausschluss.
Der Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres
erfolgen. Er muss dem Vorstand zumindest einen Monat
vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Die Streichung eines
Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses
trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate
mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden, ebenso bei
Verstößen gegen die Statuten und Vereinsinteressen.
Der Ausschluss kann zeitlich begrenzt oder auf
Lebzeiten verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den
oben genannten Gründen von der Mitgliederversammlung
mit Zeidrittelmehrheit über Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
a) RECHTE DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine
Einrichtungen zu beanspruchen. Die konkreten
Durchführungsbestimmungen für Veranstaltungen werden
jeweils bekannt gegeben (z.B. Clubsiegerschau,
Arbeitstreffen, usw.).
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht
nur ordentlichen Mitgliedern und
Anschlussmitgliedern zu, wenn diese mit ihren
Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind,
desgleichen haben Ehrenmitglieder das Stimmrecht.
Die Bestimmung gilt sinngemäß für das aktive und
passive Wahlrecht, wobei für letzteres eine
Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr
Voraussetzung ist.
Für die Wahl zum Präsidenten sind außerdem die
österreichische Staatsbürgerschaft und ein
Hauptwohnsitz in Österreich erforderlich.
Juristische Personen und deren Delegierte sind nur
aktiv wahlberechtigt.
b) PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereines
leidet.
Die Statuten, die Zuchtordnung und die Beschlüsse
der Vereinsorgane sind einzuhalten. Die Mitglieder
sind zur pünktlichen Zahlung der jährlichen Beiträge
verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. Jänner
für das laufende Kalenderjahr fällig.
§ 8 MITGLIEDSBEITRAG
Der Mitgliedsbeitrag umschließt neben dem Beitrag
zum Verein auch den Jahresbeitrag (Kopfquote) an den
Österreichischen Kynologenverband. Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
in seiner Höhe festgesetzt.
§
9 ORTSGRUPPEN (OG)
1)
Die OG sind eigenständige Einheiten zur Ausbildung
von Hunden und als juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften Mitglieder des
ÖCB im Sinne der §7 und § 10 der Satzungen, mit
örtlich beschränktem Wirkungsbereich.
2)
Die Satzungen der OG haben nur in deren eigenem
Wirkungsbereich Gültigkeit. Im Verhältnis zum ÖCB
unterliegen die OG der Satzung des Gesamtvereins und
den Beschlüssen dessen Vorstandes.
3) Begründung der Mitgliedschaft als OG des ÖCB; Mindestens
zwei Proponenten der in Gründung befindenden OG
haben den Vorstand des ÖCB unter Anschluss einer
Liste von mindestens zehn Mitgliederanmeldungen zur
Ortsgruppe und der Satzungen; für den Fall der
vereinsrechtlichen Nichtuntersagung um Aufnahme als
OG des ÖCB zu ersuchen. Die OG sollen dort gebildet
werden, wo ein ausreichendes Interesse und
entsprechende Notwendigkeit besteht. Der Vorstand
des ÖCB entscheidet sodann mit Mehrheitsbeschluss
über die Aufnahme.
4) Die OG ist verpflichtet, die fälligen
Mitgliedsbeiträge (Kopfquote) sowie die aktuelle
Mitgliederliste zeitgerecht an den ÖCB einmal
jährlich bis spätestens 31.12. (Valutierung am
ÖCB-Konto) des laufenden Jahres zu überweisen bzw.
zu übermitteln.
5) Die Vereinsziele des ÖCB sind in jeder Beziehung
durch die OG zu fördern und zu vertreten.
6) Die OG haben das Recht während der Zeit ihres
Bestandes über ihr Vermögen zu verfügen, welches zur
Erreichung des Vereinszwecks maßgebend für die OG
ist.
7)Die
OG üben in dem ihnen gegebenen Rahmen eine
selbständige Tätigkeit aus, ausgenommen bei vom ÖCB
festgelegten Veranstaltungen; Ausbildungen und
Zertifizierungen dürfen jedoch nur nach Richtlinien
des ÖKV und entsprechend dem Tierschutzgesetz
durchgeführt werden.
8) Die OG sind berechtigt einen gemeinsamen
Delegierten in den Vorstand zu entsenden. Jede OG
entsendet einen Delegierten zur
Mitgliederversammlung. Dieser hat die Aufgabe die OG
in allen Belangen zu vertreten. Er hat in der MV und
bei Vorstandssitzungen ein Stimmrecht.
9) Wird die Beitragsquote von den OG nicht
termingerecht abgeführt und ist nach zweimaliger
Mahnung die gesetzte Nachfrist erfolglos
verstrichen, so kann der ÖCB-Vorstand die
Eintreibung der fälligen Beträge in die Wege leiten.
Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten der
säumigen Ortsgruppe.
10) Eine Satzungsänderung der OG ist ohne
Einverständnis des Vorstandes des ÖCB nicht
zulässig.
11) Auflösung der Ortsgruppen: die Auflösung der
Ortsgruppen erfolgt auf Beschluss der
Ortsgruppenvollversammlung mit Zweidrittelmehrheit
12)
Bei Auflösung einer Ortsgruppe oder deren
freiwilligen Austritt fällt das gesamte Vermögen
dem ÖCB zu. Der Vorstand verwahrt dieses
nach Begleichung eines eventuellen Rückstandes
gegenüber dem ÖCB während zweier Jahre, um es einer
allfällig neu gegründeten Ortsgruppe zukommen zu
lassen. Erweist sich dies als unmöglich, entscheidet
der Vorstand allein über die Verwendung des
Vermögens der aufgelösten Ortsgruppe. Für allfällige
Verbindlichkeiten der OG besteht zu keinem Zeitpunkt
eine Haftung des ÖCB.
13)
Ausschluss einer OG: Der Vorstand kann eine OG wegen
schweren Verstoßes gegen die Satzungen oder
Schädigung der Vereinsinteressen aus dem ÖCB
ausschließen. Gegen diesen Beschluss des
Vorstandes ist der Einspruch schriftlich binnen vier
Wochen an die nächste GV zulässig. Bei der
Entscheidung in der GV ist das Schiedsgericht mit
einzubeziehen.
§ 10 VEREINSORGANE SIND
1.)
Mitgliederversammlung
2.)
Vorstandes
3.)
Rechnungsprüfern
4.)
Schiedsgericht
§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche MV soll jährlich innerhalb von sechs
Monaten nach Beginn des Kalenderjahres stattfinden,
muss jedoch längstens bis 31. Oktober des laufenden
Jahres abgehalten werden.
Eine außerordentliche MV hat auf Beschluss des
Vorstandes oder einer MV, auf Antrag von mindestens
einem Zehntel aller Mitglieder oder auf Verlangen
beider Rechnungsprüfer binnen acht Wochen
stattzufinden. Sowohl zu den ordentlichen als auch
zu den außerordentlichen MV sibnd die Mitglieder
mindestens einen Monat vor dem Termin schriftlich,
per Post oder email,, einzuladen. Die Anberaumung
hat unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand
zu erfolgen. Anträge zur MV sind spätestens 14
(vierzehn) Tage vor ihrem Beginn bei der
Geschäftsstelle des ÖCB schriftlich, per Post oder
email, einzureichen. Gültige Beschlüsse können nur
zur Tagesordnung gefasst werden. An der MV sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind
die ordentlichen Mitglieder und die
Anschlussmitglieder, die den laufenden
Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, ferner die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten (Delegierten) vertreten und haben
ebenfalls nur eine Stimme. Im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist es zulässig, dass
ein Mitglied ein anderes, jedoch nicht
mehrere,vertritt. Die MV ist bei Anwesenheit der
Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
beziehungsweise ihrer bevollmächtigten Vertreter
beschlussfähig. Ist die MV zum festgesetzten
Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet 30
(dreißig) Minuten später eine neuerliche MV mit der
selben Tagesordnung statt und diese ist dann ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden
beschlussfähig; auf diesen Umstand sind die
Mitglieder schriftlich in der Ladung zur MV
hinzuweisen.
Die Wahlen und die Beschlussfassung erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit in der Beschlussfassung gilt der
Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, durch die das
Statut des Vereins geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Den Vorsitz in der MV führt der Präsident, in dessen
Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch letzterer
verhindert, so führt jenes anwesende
Vorstandsmitglied, das am längsten eine
Vorstandstätigkeit im Club ausübt, den Vorsitz.
§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf
der Tagesordnung stehende Fragen.
j) Bestätigung der kooptierten Vorstandsmitglieder.
k) Neuwahl des Vereinsvorstandes für vier Jahre auf
Grund von Wahlvorschlägen. Zur Erreichung solcher
Vorschläge ist jedes stimmberechtigte Mitglied
berechtigt, der scheidende Vorstand jedoch
verpflichtet.
§ 13 WAHLORDNUNG
Sämtliche Wahlen erfolgen auf Grund schriftlicher
Wahlvorschläge, die bis spätestens 14 (vierzehn)
Tage vor Durchführung der MV beim Vorstand
einzubringen sind.
Es herrscht Listenwahlrecht. Gewählt ist jene Liste,
die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhält.
Über einen Wahlvorschlag darf nur dann abgestimmt
werden, wenn er vollständig und schriftlich mittels
eingeschriebenen Briefes eingebracht wird und die
schriftliche Zustimmung der genannten Kanditaten
enthält. Nominierung einer Person auf verschiedenen
Listen ist nicht statthaft.
Wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten dies beantragt, erfolgt die Wahl
geheim.
§ 14 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus;
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Clubsekretär
dem Finanzreferent
dem Zuchtreferent
dem Ausstellungsreferent
dem Ausbildungsreferent
dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
Delegierte der jeweiligen vom ÖCB anerkannten
Ortsgruppen
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind, insbesondere Abfassung der
Rechenschaftsberichte, Vorbereitung der MV,
Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der MV,
Verwaltung des Vereinsvermögens, Festlegen der
Kopfquote für die OG, Aufnahme, Ausschluss und
Streichung von Vereinsmitgliedern, Auswahl der
Delegierten und Stellvertreter für die
Hauptversammlung des ÖKV, ferner alle Bestimmungen,
welche die Zucht betreffen.
Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereines
in allen Belangen, insbesondere nach außen gegenüber
Behörden, ferner der Vorsitz in den
Vorstandssitzungen und in der MV. Ist der Präsident
verhindert, so werden seine Agenden vom
Vizepräsidenten wahrgenommen.
Der Finanzreferent verwaltet das Vereinsvermögen und
hält die Mitgliederliste evident.
Der Zuchtreferent ist für alle Belange der Zucht
zuständig.
Der Clubsekretär führt den Schriftverkehr des
Vereines, das Protokoll in der MV und den
Vorstandssitzungen.
Dem Ausstellungsreferenten obliegt die Veranstaltung
von Zuchtschauen und Clubsiegerschauen sowie
Beratung der Mitglieder in allen Ausstellungsfragen.
Der Ausbildungsreferent ist gemäß Vereinszweck für
alle Belange des Ausbildungswesens zuständig. Er
soll in der Erziehung und Ausbildung der Hunde
Erfahrung besitzen, um Mitglieder entsprechend
beraten und aufklären zu können.
Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit betreibt
Werbung für den Beauceron bei ausstellungen und in
den Medien sowie dessen Präsentation in der
Öffentlichkeit. Im Falle der Verhinderung der
einzelnen Referenten können diese von anderen
Referent vertreten werden.
Die Vorstandsmitglieder treten ihre Funktion mit
Ende der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt
wurden, an und bleiben in der Regel bis zur Neuwahl
in der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf der
vierjährigen Wahlperiode. Alle Vorstandsmitglieder
können nach Ablauf ihrer vierjährigen Funktion
wieder gewählt werden. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig innerhalb einer
Wahlperiode aus, so wird durch den Vereinsvorstand
ein Ersatzmitglied kooptiert, damit die
Funktionsfähigkeit des Vorstandes gewährleistet
bleibt.
Die Ausübung von zwei Referaten durch eine Person
(z.B. Zucht und Ausbildungsreferat), ist zulässig.
Schriftstücke, die den Verein verpflichten, sind vom
Präsidenten gemeinsam mit dem Clubsekretär zu
unterfertigen. Das Gleiche gilt für die Protokolle
der MV und der Vorstandssitzungen.
In allen Geldangelegenheiten hat anstelle des
Clubsekretärs der Finanzreferent mitzuzeichnen. In
dringenden Angelegenheiten kann der Präsident
alleine unterzeichnen, hat aber die
Informationspflicht an die entsprechenden
Vorstandsmitglieder sobald als möglich wahrzunehmen.
§ 15 RECHNUNGSPRÜFER
Von der MV werden für die Dauer eines Jahres zwei
Rechnungsprüfer gewählt. Ihre einmalige Wiederwahl
ist gestattet. Den Rechnungsprüfern obliegt die
laufende Kontrolle der Geldgebarung und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der
MV über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten
sowie bei korrektem Rechnungsabschluss die
entsprechende Entlastung zu beantragen.
§ 16 GESCHÄFTSSTELLE
Zur Erledigung der Vereinsgeschäfte ist eine
Geschäftsstelle zu errichten. Ihre Ausstattung
obliegt dem Vorstand.
§ 17 SCHIEDSGERICHT
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine
Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
Über Streitigkeiten, die aus Vereinsangelegenheiten
erwachsen, entscheidet ein aus drei
Vereinsmitgliedern zu bildendes Schiedsgericht.
Jeder der beiden Streitteile bestimmt zunächst ein
Vereinsmitglied als Schiedsrichter. Sodann wählen
beide Streitteile ein weiteres Vereinsmitglied als
dritten Schiedsrichter, der gleichzeitig auch den
Vorsitz führt und dessen Stimme bei
Stimmengleichheit entscheidet. Kommt über die Wahl
des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so
entscheidet das Los. Die Entscheidung des
Schiedsgerichtes ist vereinsintern, endgültig. Die
Funktionsperiode des Schiedsgerichtes dauert bis zum
Abschluss des Anlassfalles.
§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur über Beschluss
einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder im Rahmen einer MV erfolgen. Im
Falle einer Auflösung des Vereins geht das
Vereinsvermögen nach Deckung aller Verbindlichkeiten
an den ÖKV zur treuhändigen Verwaltung.
Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach
Fassung des Auflösungsbeschlusses ein neuer Verein
mit dem gleichen Ziel und Zweck, wie dies beim
aufgelösten Verein war, gegründet, hat dieser neue
Verein Anspruch auf das hinterlegte Vermögen.
Erfolgt keine Neugründung, verfällt das ganze
Vereinsvermögen dem ÖKV mit der Auflage dieses zum
Nutzen der Hunderasse Berger de Beauce zu verwenden.
§ 19 DATENSCHUTZ
Die Mitglieder des ÖCB genießen entsprechend den
Satzungen des Österreichischen Kynologenverbandes
die Rechte des Datenschutzgesetzes 1978 (DSG),
wonach sie vom Umfang der Datenspeicherung und deren
Verwendung zu informieren sind.
§ 20 ZUCHT-, KÖRORDNUNG UND HD-BESTIMMUNGEN
sind Bestandteil der Satzungen. Ihre Erstellung
obliegt dem Vorstand.
Desgleichen können eventuell notwendige Änderungen
und Bestimmungen bzw. Zucht- und Körordnung
jederzeit vom Vorstand beschlossen werden.
Oberwart, am 23.05.2010
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