§ 1 Allgemeines

Die Zuchtordnung (ZO) ist ein Bestandteil der Statuten. Sie bezweckt den Schutz der Züchter und der Hundekäufer und soll eine Gewähr dafür sein, daß das gewünschte Zuchtziel erreicht werden kann.

Insoweit diese Zuchtordnung für die Zucht von Beauceron keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Zuchtordnung des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und das internationale Zuchtreglement der Féderation Cynologique Internationale (FCI) als verbindlich.

§ 2 Zuchtziel

Das Zuchtziel ist die Erhaltung und Verbesserung des Beauceron im Hinblick auf Standard, Charakter, Gesundheit und Gebrauchsfähigkeit.

§ 3 Zuchtanforderungen

Gezüchtet darf nur mit Hunden werden, die im österreichischen Hundezuchtbuch (ÖHZB) eingetragen sind.

Bei ausländischen Rüden ist eine Eintragung in ein von der Federation Cynologique International anerkanntes Stammbuch und die Zuchtzulassung im jeweiligen Land oder in Österreich bindend.

Mindestanforderungen:

Mindestformwert für Hündin bzw. Rüde ist der Formwert - Sehr gut - bei einer Sonderschau des Clubs oder bei der jährlichen Clubschau in der Zwischenklasse, offenen Klasse oder Gebrauchshundeklasse, sowie maximal HD-Auswertung B nach internationaler Tabelle.

Beaucerons mit denen in Österreich gezüchtet wird, müssen einen Wesenstest vor einer (wechselnden) Kommission bestanden haben oder mindestens die SCH1 Prüfung abgelegt haben.

§ 4 Zuchtansuchen

Der Zuchtwart ist spätestens bei Beginn der Läufigkeit der Hündin von der geplanten Paarung zu verständigen. Bei ausländischen Rüden sind dem Zuchtwart die Zuchtbedingungen nach §3 schriftlich nachzuweisen.

Dem Zuchtwart steht ein Einspruch gegen die gewünschte Paarung zu, der dem Züchter unter Angabe der Einspruchsgründe schriftlich mitgeteilt werden muß. Über die Rechtmäßigkeit dieses Einspruches, der keine aufschiebende Wirkung bedingt, entscheidet letztlich der Gesamtvorstand der auch eventuelle Sanktionen beschließt.

§ 5 Züchter

Als Züchter wird diejenige Person angesehen, die am Tage des Deckaktes Eigentümer der Zuchthündin ist.

Züchter, sowie Deckrüdenbesitzer sind verpflichtet die bei der Zucht vorgeschriebenen Formulare ordnungsgemäß auszufüllen und eine Weiterleitung an den Zuchtwart zu veranlassen.

§ 6 Zuchtstättenname

Der Besitzer einer zur Zucht vorgesehenen Hündin hat rechtzeitig um Zuchtstätten-Namenschutz anzusuchen. Das Ansuchen kann direkt beim ÖKV oder auch über den Zuchtwart eingereicht werden.

Der beantragte Zuchtstättenname muß sich deutlich von bereits bestehenden Zuchtstättennamen unterscheiden und darf aus höchstens drei Worten mit maximal 20 Buchstaben bestehen. Es sind mindestens drei verschiedene

Zuchtstättennamen vorzuschlagen.

§ 7 Zuchtalter

Das Zuchtalter für Hündinnen beginnt mit dem 19.Lebensmonat und endet mit dem vollendeten 7. Lebensjahr.

Das Zuchtalter für Rüden beginnt mit dem 19. Lebensmonat und endet mit Deckunfähigkeit.

Über Antrag an den Vorstand kann eine Ausnahmegenehmigung über das Höchstalter bei Hündinnen erfolgen.

§ 8 Schutzbestimmungen für die Hündin

Eine Hündin darf bei einer normalen Welpenanzahl (bis neun Welpen) pro Jahr nicht öfter als einmal werfen. Werden mehr Welpen belassen, erhöht sich die Schutzfrist auf 18 Monate.

Die Schutzfrist wird von Decktag zu Decktag gerechnet.

§ 9 Wurfmeldung

Nach Fallen des Wurfes ist der Zuchtwart binnen einer Woche unter Angabe der Wurfstärke, der Geschlechtsaufteilung und des Geburtsverlaufes zu benachrichtigen.

§ 10 Wurfeintragung

Zur Wurfeintragung sind dem Zuchtwart die erforderlichen Unterlagen binnen 6 Wochen nach dem Wurftag zuzusenden.

Diese sind:

Originalabstammungsnachweis der Hündin

Deckbescheinigungsformular des ÖKV

Kopie der Ahnentafel des Rüden

Eintragungsformular des ÖKV

Chip-Aufkleber (mind. 1 pro Welpe)

Zuchtstätten-Karte

Die Eintragung ins ÖHZB wird auf den Abstammungsnachweisen vom Zuchtbuchführer des ÖKV bestätigt. Die Gebühren für den ÖKV und den Verein werden bei Zusendung der Abstammungsnachweise per Nachnahme eingehoben.

Der Rufname des Hundes darf aus höchstens 3 Wörtern bestehen. Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach zehn Jahren wieder verwendet werden.

Zuchtstättenname und Rufname gemeinsam dürfen 35 Buchstaben nicht überschreiten.

Die Rufnamen der Würfe müssen in alphabetischer Reihenfolge erfolgen.

§ 11 Welpenbesichtigung (Wurfabnahme)

Mit dem Zuchtwart ist ein Zeitpunkt zur Welpenbesichtigung zu vereinbaren. Sie kann frühestens ab der 6. Lebenswoche erfolgen und soll eine Kontrolle der Welpenhaltung, des Welpen- sowie Muttertierzustandes darstellen. Im Einvernehmen mit dem Züchter sind Maßnahmen bei offensichtlichen Mängeln festzusetzen.

Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet darüber der Vorstand.

Über die Welpenbesichtigung, und von Vereinbarungen muß ein gegengezeichnetes Protokoll aufgestellt werden das an die Geschäftsstelle weitergeleitet wird.

§ 12 Welpenhaltung

Jeder Züchter ist zur tierschutzgerechten Haltung seiner Hunde verpflichtet.

Eine unangemeldete Kontrolle durch den Zuchtwart, bzw. einen bevollmächtigten Vertreter muß vom Züchter qestattet werden.

Die Welpen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe gesund, geimpft, entwurmt und frei von Parasiten sein.

Die Welpen müssen vor der Wurfabnahme gechipt werden.

§ 13 Welpenverkauf

Es dürfen nur ins ÖHZB eingetragene Beauceronwelpen nach erfolgter Welpenbesichtigung verkauft werden.

Der Abstammungsnachweis ist dem Käufer unentgeltlich mitzugeben. In den Abstammungsnachweis ist der Name des Käufers einzutragen. Der Welpenkäufer ist vom Züchter auf erkennbare Mängel, bzw. auf bei der Welpenbesichtigung festgestellte Mängel aufmerksam zu machen.

Der Name und die Adresse des Käufers soll der Geschäftsstelle – schon aus Gründen der Rassebetreuung durch den Verein - übermittelt werden.

§ 14 Schlußbestimmungen

Für alle die Zucht betreffenden Angelegenheiten ist in erster Instanz der Zuchtwart kompetent.

Bei Einsprüchen vom Zuchtwart oder von Züchtern entscheidet der Vorstand endgültig.

Für eine Einberufung und für die objektive Zusammensetzung der Wesenskommission ist der Vorstand zuständig.

Stand 07.03.2009